Gesetze / Biersteuerverordnung

BierStV

§ 18 Mitführen der Freistellungsbescheinigung

Stand: 09.11.2022

Bund2 Fassungen

Wird Bier unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.

§ 17 § 19